Montag, 19. März 2007

Wenn Rauchen nicht gestattet ist - Tabakersatzprodukte


Das Rauchen im öffentlichen Bereich wird zusehends reglementiert. Im Büro, auf Reisen, im Restaurant oder im Kino ist das Rauchen gar nicht mehr oder nur noch bedingt gestattet. Ob wir es wollen oder nicht, es wird zukünftig immer mehr Orte geben, die zu Nichtraucher-Zonen erklärt werden.
In genau diesen Situationen hilft Ihnen NICOGEL™ - ein flüssiges Gel mit Inhaltstoffen aus der Tabakpflanze Nicotiana spp. Anwendbar wie eine Handcreme, verleiht es Ihnen als Raucher für einige Stunden die Befriedigung, die Sie sonst beim Rauchen von Tabak erfahren. Allerdings dezent und ohne Ihre nichtrauchende Umwelt zu belästigen - quasi „Tabakgenuss ohne Rauch“.

Anwendung:
Einfach eine ganz kleine Menge (rund 1ml) des farb- und geruchlosen Gels in den Handinnenflächen verreiben und einziehen lassen. Das Gel wird in weniger als 50 Sekunden von der Haut absorbiert. Innerhalb von zwei bis drei Minuten entfaltet sich der befriedigende Effekt, den Sie auch beim Rauchen verspüren und der bis zu 4 Stunden (!) anhält. Wenn Sie ein starker Raucher sind, empfehlen wir die Dosis auf 2 Milliliter zu erhöhen.

NICOGEL™ wird als ein reines Derivat der Tabakpflanze Nicotiana spp gewonnen und enthält alle Ingredienzien derselben - also auch Nikotin und die anderen Stoffe, die Ihnen den gewohnten Tabakgenuss schenken. Allerdings enthält NICOGEL™ nicht die üblichen Schadstoffe, die sich in Zigaretten und anderen rauchbaren Tabakprodukten befinden.

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Freitag, 2. März 2007

Rechtsstreit um die XXL-Tabakstränge

HAMBURG (DTZ/fok)

Superlange Tabakstränge, mit bis zu 180 mm Länge wie zwei Zigaretten besteuert und vom Verbraucher per Schere oder Cutter auf ein beliebiges kürzeres Maß geschnitten und in Zigarettenhülsen geführt, sind für preisbewusste frühere Sticks-Raucher eine interessante Alternative.
Doch mit dem Angebot solcher Produkte durch mehrere Hersteller ist nicht nur der Wettbewerb am Markt entbrannt, sondern es sind auch Auseinandersetzungen juristischer Art entstanden. Zwei Fälle hat Ende letzter Woche das Landgericht Hamburg entschieden.
Kernpunkt: Müssen die Superlangen entsprechend ihrer steuerlichen Einstufung Warnaufdrucke tragen und dürfen sie als Zigaretten bezeichnet werden und Werteangaben wie Zigaretten tragen oder nicht. Im ersten der beiden Verfahren hatte die Firma Reemtsma gegen den Trierer Hersteller Reindl, der mit seinen Stax als erster die superlangen Tabakstränge auf den deutschen Markt gebracht hatte, im Dezember eine Einstweilige Verfügung erwirkt, wonach die Bezeichnung Zigarette und die Werteangabe auf den Stax-Packungen ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß mit Bezug auf die Tabakproduktverordnung seien.
Reindl hatte nun die Aufhebung dieser EV gefordert. Fall zwei: BAT beantragte vor demselben Landgericht eine Einstweilige Verfügung gegen Reemtsma, weil deren West Quickies XL Warnaufdrucke tragen, die kleiner seien als für Zigaretten vorgesehen. In dem Reindl-Fall hat das Landgericht die Einstweilige Verfügung von Reemtsma aufgehoben. Eine Begründung wird erst in einigen Wochen vorliegen. Im zweiten Verfahren wurde eine Einstweilige Verfügung von BAT gegen Reemtsma erlassen. Wie Reemtsma auf Anfrage mitteilte, wird das Unternehmen Berufung einlegen.
Gemäß der einstweiligen Verfügung hat Reemtsma die Auslieferung der bisherigen Packungsversionen von West Quickies XL gestoppt. Lieferengpässe werde es dennoch nicht geben, da Reemtsma bereits ab Ende dieser Woche neue Packungen mit dem Zigarettenwarnhinweis ausliefern werde.

Quelle: Deutsche Tabakzeitung

Link zum Originalartikel: http://www.tabakzeitung.de/display_cont.php3?rubr=1&objekt_id=2345